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AGB

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Die abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsfälle, Vereinbarungen, Vertragsverhältnisse und vorvertraglichen Verhältnisse, Erklärungen oder sonst rechtserheblichen oder tatsächlichen Umstände der Ing. A.F Baeder Ges.m.b.H (in weiterer Folge auch kurz „Lieferant“ genannt).
  2. Abweichungen hiervon sind nur dann wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsschablonen, Einkaufsbedingungen, Leistungsbedingungen oder vergleichbare Regelungswerke des Bestellers, Dritter oder Verweise auf derartige Regelungswerke des Bestellers oder Dritter gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Lieferanten nicht. Dem Besteller ist bekannt, dass der Lieferant ausschließlich zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen liefert, verkauft bzw. kontrahiert.
  3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Selbiges gilt auch bei einem Abgehen vom Schriftformerfordernis. Unter Schriftform wird ein eingeschriebener Brief oder ein Fax verstanden.

II. Vertragsabschluss

  1. Das erste Angebot des Lieferanten gilt als Aufforderung zur Anbotsstellung an den Besteller und bindet den Lieferanten nicht. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Bestellers und die darauffolgende Bestellannahme des Lieferanten zustande. Der Besteller ist an seine Bestellung bzw. seinen Auftrag für die Dauer von 21 Kalendertagen oder eine von ihm genannte längere Leistungsfrist oder bis zu einem späteren Liefer- oder Leistungstermin gebunden. Auftragsbestätigungen sind vom Besteller unverzüglich auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind längstens binnen 7 Tagen schriftlich zu rügen, ansonsten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferungen und Leistungen unwiderleglich als vom Partner genehmigt gelten.
  2. Ein Angebot unterliegt den beim Lieferanten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit durch diese Vereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wird. Falls der Besteller im Rahmen des technisch Machbaren und für den Lieferanten Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und/oder Ausführung wünscht, wird der Lieferant die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine in einem erweiterten Angebot darlegen. Die Entgegennahme der ersten (Teil-)Lieferung gilt auch als Annahme des erweiterten Angebots.
  3. Stellt sich nach erfolgter Auftragsannahme heraus, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers so schlecht sind, dass die Ansprüche des Lieferanten gefährdet sind oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers nachhaltig mindern, so ist der Lieferant berechtigt, seine eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder bis zur Sicherstellung derselben zu verweigern. Der Lieferant kann außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, sowie deren Herausgabe verlangen. Überdies ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu begehren.
  4. Sollten sich nach erfolgter Auftragsannahme die Kosten für den Lieferanten für die Lieferung des Liefergegenstandes (siehe III.) um mehr als 5 Prozent erhöht haben, aus welchen Gründen auch immer, so ist der Lieferant berechtigt die daraus entstandenen Mehrkosten an den Besteller weiter zu verrechnen. Unter Kosten sind alle Kosten im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Lieferkosten, Materialkosten, Herstellungskosten, Personalkosten etc. zu verstehen.
  5. Der Vertrag mit dem Besteller wird unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Lieferanten durch seine Zulieferer abgeschlossen. Dieser Vorbehalt hängt davon ab, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und der Lieferant die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert; der Lieferant erstattet die Gegenleistung, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurück.
  6. Sämtliche Erklärungen des Bestellers (Annahmeerklärungen, Bestellungen, Rügen u.a.) sind schriftlich vorzunehmen und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Lieferanten in Schriftform (siehe I. Punkt 3.).

III. Liefergegenstand

  1. Der Lieferant liefert das Erzeugnis entsprechend dem schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt. Eine andere oder weitergehende (darüber hinausgehende) Beschaffenheit des Erzeugnisses gilt nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Der Lieferant ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen.
  2. Die dem Erzeugnis beigefügte Dokumentation stimmt nicht in jedem Falle vollständig mit dem Erzeugnis überein. Eine fehlende Übereinstimmung kann insbesondere dann vorliegen, wenn das gelieferte Erzeugnis auf Wunsch des Bestellers von dem üblicherweise ausgelieferten Erzeugnis des Lieferanten abweicht.
  3. Darstellungen in der Dokumentation sind keine Beschaffenheitszusicherungen oder Garantien. Beschaffenheitsangaben und Garantien sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Ohne diese schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige öffentliche Äußerungen ebenfalls zu keiner Verpflichtung des Lieferanten.

IV. Mitwirkungspflicht des Bestellers

  1. Der Besteller benennt einen Ansprechpartner als Gesprächspartner des Lieferanten.
  2. Dem Lieferanten ist bei der Anbahnung des Vertrages unverzüglich mitzuteilen, wenn sich im Umfeld des Bestellers Umstände ergeben (z.B. Budgetstreichung, kurzfristiger Projektwechsel oder –einstellung), die zu einem Abbruch der Vertragsanbahnung führen können.
  3. Der Besteller ist verpflichtet dem Lieferanten alle nötigen Unterlagen und Informationen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Lieferung bzw. des Kaufes zur Verfügung zu stellen sowie alle erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und vollständig zu ergreifen.
  4. Erfüllt der Besteller seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehen Umfang, gelten die vom Lieferanten erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß/ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht.

V. Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen erst mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei nachträglichen Vertragsänderungen entfällt der bisherige Liefertermin. Der Lieferant und der Besteller vereinbaren einen angemessenen neuen Liefertermin.
  2. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen für Lieferungen setzt neben der Einhaltung der Mitwirkungspflichten, den rechtzeitigen Eingang von Bestellungen und Lieferabrufen und sämtlichen vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
  3. Wenn der Lieferant auf die Mitwirkung oder Informationen des Bestellers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Wegfall der Behinderung als verlängert.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen oder der Lieferant die Versandbereitstellung mitgeteilt hat.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
  6. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Veranlassung des Bestellers ganz oder teilweise verzögert, so gilt folgendes: Dem Besteller werden, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitstellung an ihn oder den beauftragten Transporteur, sämtliche durch die Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Lagerung, mindestens jedoch 0,5 des Rechnungswertes des Transportgutes für jeden Monat berechnet, soweit nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Dies gilt auch, soweit der Besteller oder der von ihm benannte Transporteur die Zustimmung verweigert, das Transportgut auf einem zumutbaren anderen als dem vereinbarten Transportweg zu versenden. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  7. Der Lieferant kommt nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform (siehe I. Punkt 3.), gesetzte Nachfristen müssen angemessen, zumindest aber 14 Tage betragen.
  8. Werden die vom Lieferanten angegebenen Liefertermine um 14 Tage überschritten, so ist der Besteller nach Gewährung einer weiteren Nachfrist von zumindest 14 Tagen berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche in diesem Zusammenhang, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art sind, sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd § 919 ABGB handelt, ausgeschlossen. Sollte es sich bei der Bestellung um ein Fixgeschäft handeln, so muss der Besteller dies dem Lieferanten zu Beginn schriftlich mitteilen und der Lieferant muss dies schriftlich bestätigen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe) berechtigen den Lieferanten, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
  9. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Sonstige Rechte in diesem Zusammenhang, insbesondere Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

VI. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert der Lieferant die Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken.
  2. Wenn die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Besteller über.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich ab Zugang an diesen oder ab Zugang der Bereitstellungsanzeige an einen sonstigen vom Besteller namhaft gemachten Ansprechpartner abzunehmen. Der Besteller hat sämtliche Nachteile die aus einem Annahmeverzug entstehen zu ersetzen (siehe hierzu insbesondere V. Punkt 6).

VII. Preis, Zahlung, Aufrechnung

  1. Die vereinbarten Preise sind, mit Ausnahme der in II. Punkt 4. vorgesehenen Fälle, Festpreise und werden in EURO angegeben und verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung und Versicherung.
  2. Der Festpreis umfasst – soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbart wird – keine Nebenkosten wie Fracht-, Transport- und Reisekosten sowie Spesen oder sonstige Kosten. Hat der Lieferant die Montage übernommen, so schließt der Festpreis die oben angeführten Nebenkosten ebenfalls nicht mit ein.
  3. Rechnungen werden einzeln für jede Lieferung oder Leistung gestellt. Skonto wird nicht gewährt.
  4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Der Lieferant kann jedoch die Belieferung auch von der Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachname oder Banklastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen, z.B. wenn zum Besteller noch keine Geschäftsbeziehung besteht, oder wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Besteller zu zweifeln.
  5. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 über dem Basiszinssatz zu verlangen. Beim Verzug sind überdies alle Mahn-, Inkassound Anwaltskosten zu ersetzen und zwar auch jene für außergerichtliche Betreibungsschritte. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
  6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind. Der Besteller darf seine sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Forderungen oder Ansprüche nicht an Dritte abtreten.
  7. Soweit der Besteller seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat oder dem Besteller ausnahmsweise schriftlich eine Stundung der Kaufpreisschuld gewährt wurde, gilt unwiderruflich als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate bzw. einer Teilzahlung sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden und vom Lieferanten ohne Gewährung einer weiteren Nachfrist unverzüglich gerichtlich geltend gemacht werden können.

VIII. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Den Besteller trifft in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend den §§ 377ff UGB; davon werden auch Dokumentationen (z.B.: Bedienungs- und Montageanleitungen) erfasst.
  2. Rügen müssen, bei sonstiger Unwirksamkeit, vom Besteller immer mit genauer Beschreibung der Vertragsabweichung an den Lieferanten schriftlich ergehen.
  3. Mündliche Anzeigen sind nur dann wirksam, wenn der Lieferant dem Besteller eine schriftliche Bestätigung hierüber aushändigt.
  4. Die Rüge ist verspätet, wenn der Ansprechpartner des Bestellers oder der Besteller selbst dem Lieferanten die erkennbaren Mängel nicht unverzüglich nach Übergabe des Liefergegenstandes schriftlich mitteilt und beanstandete Teile vorlegt. Trotz ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Entdecken unter Anführen des Lieferscheins des Lieferanten schriftlich bekannt zu geben, dies bei sonstigem Anspruchsverlust und Genehmigungsfiktion längstens binnen 7 Kalendertagen. Für Verbrauchergeschäftegelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

IX. Gewährleistung, Schadenersatz

  1. Generell akzeptiert der Lieferant nach Maßgabe der folgenden Regeln gerechtfertigte Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf alle Teile des Lieferumfangs, die innerhalb von einem Jahr ab Lieferung des Produktes an den Besteller, längstens aber innerhalb von einem Jahr nach Erstzulassung des Fahrzeuges an den Lieferanten schriftlich herangetragen werden. Nach diesem Zeitraum an den Lieferanten herangetragene Ansprüche sind ausgeschlossen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Montage ordnungsgemäß bzw. nach den Montageanweisungen des Lieferanten durch einen autorisierten Fachbetrieb durchgeführt worden ist. Die gesetzliche Regelung des § 924 2. Satz ABGB bleibt unberührt.
  2. Jegliche Art von mechanischer Zerstörung schließt einen Anspruch gegen den Lieferanten aus. Ansprüche, die mit Defekten von Verschleißteilen oder deren Reparaturkosten zusammenhängen oder auf solche Defekte zurückzuführen sind, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln, die auf Materialdefekte, Materialermüdung oder darau zurückzuführen sind, dass das Produkt des Lieferanten oder einzelne seiner Teile unüblichen oder in den Materialdatenblättern oder Produktinformationen bezeichneten unzulässigen physikalischen, chemischen, mechanischen oder sonstigen Einwirkungen ausgesetzt werden (z.B. Säuren, Laugen, Temperaturen außerhalb des Bereiches von minus 40 C° bis plus 80 C°, auslaufendem Transportgut, chemische Reinigungsmittel oder dessen Folgen, UV-Strahlung außerhalb der UV-Richtlinie ISO 4892T2) sind ausgeschlossen.
  3. Ansprüche im Zusammenhang mit Defekten von Teilen, die der Lieferant selbst zugekauft hat, können gegen den Lieferanten nur in dem ihm gegen seinen Lieferanten zustehenden Umfang erhoben werden. In solchem Fall ist der Lieferant berechtigt, seine Inanspruchnahme durch Abtretung seiner Ansprüche gegen seinen Lieferanten endgültig abzuwehren.
  4. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen bzw. können dann keine Ansprüche erhoben werden, wenn Teile des Lieferanten mit Fremdteilen zusammengebaut werden, die Verkabelung selbst oder deren Fertigstellung, insbesondere Abdichtung bzw. deren Prüfung durch Dritte vorgenommen oder Eingriffe in das System des Lieferanten durch Dritte erfolgen.
  5. Die Entscheidung, ob ein Austausch oder eine Verbesserung (= Reparatur) erfolgt, obliegt dem Lieferanten.
  6. Über die in diesem Abschnitt (IX.) genannten Ansprüche hinausgehende Ansprüche sofern sie vom Lieferanten nicht vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden, insbesondere Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, Ersatz von Mangelfolgeschäden, Ersatz bloßer Vermögensschäden, Irrtumsanfechtungen jeglicher Art, Ansprüche wegen der Verkürzung über die Hälfte sowie Regressansprüche nach § 933 b ABGB sind ausgeschlossen.
  7. In allen Fällen können Ansprüche jeglicher Art nur erhoben werden, wenn dem Lieferanten die mangelhaften Altteile mit dem dazugehörigen Lieferschein vorgelegt werden.
  8. Erst nach Erhalt und Prüfung dieser Teile und des Lieferscheins wird vom Lieferanten eine entsprechende Entscheidung über die vom Besteller geltend gemachten Ansprüche getroffen.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung aller ihm aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
  2. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der gelieferten Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwirbt der Lieferant zur Sicherung seiner in Punkt 1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller dem Lieferanten schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die dem Miteigentum des Lieferanten unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferanten bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den das Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung zueinander haben.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt oder im Miteigentum des Lieferanten stehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter weitergeleitetem Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt dem Lieferanten schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Erzeugnisses zustehenden Forderungen und Ansprüche mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob das Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen bzw. Ansprüche dienen der Sicherung der Ansprüche nach Punkt 1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach Punkt 3. kann der Lieferant widerrufen, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt.
  4. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehenden Erzeugnisse veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen.
  5. Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt oder im Miteigentum stehenden Gegenstände des Lieferanten oder über die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bzw. Ansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt. Verpfändungen, Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der dem Lieferanten ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen, hat der Besteller diesem unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt oder im Miteigentum des Lieferanten stehenden Gegenständen und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  6. Der Lieferant ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt oder im Miteigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Lieferant dies ausdrücklich erklärt.
  7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Besteller berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Lieferungen zu verlangen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Lieferanten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 , so werden auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach Wahl des Lieferanten freigegeben.

XI. Sonstige Haftung

  1. Soweit nicht in IX. oder anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung ausdrücklich zugestanden, sind Haftungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend Abweichendes vorgesehen ist. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Lieferant haftet auf Schadensersatz und Ersatz der frustrierten Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Haftungsausschluss in Punkt 1. gilt nicht für Schäden aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonst zwingender Haftung und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus sind sonstige Haftungen, insbesondere der Ersatz von Mangelfolgeschäden, der Ersatz bloßer Vermögensschäden sowie der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns ausgeschlossen.
  3. Der Nachweis eines derartigen Schadens obliegt in jedem Fall dem Besteller.
  4. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in 12 Monaten.
  5. Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Fehler aus der Einhaltung einer Rechtsvorschrift resultiert, wenn die Eigenschaften des Produktes nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht als Fehler erkannt werden können, wenn der Lieferant einen fehlerfreien Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat und der Fehler erst durch die Konstruktion des Produkts oder durch Anleitung des Lieferanten verursacht wurde. Weiter haftet der Lieferant dann nicht, wenn er das Produkt zwar in Verkehr gebracht hat, dem Besteller aber in angemessener Frist den Hersteller bzw. den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.
  6. Der Besteller verpflichtet sich, sämtlichen vom Lieferanten stammenden Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen etc. selbst zu beachten und dieselben in vollständiger und jeweils aktueller Fassung auch dem Endabnehmer bekannt zu machen. Die Bekanntgabe hat tunlichst in Schriftform, soweit möglich unter Verwendung des einschlägigen Anschauungsmaterials (Produktbeschreibung etc.) des Lieferanten zu erfolgen.

XII. Rechte

  1. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Dokumentationen usw. sind geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt oder ein Vertrag beendet ist, sind sie vom Besteller zurückzugeben oder nachweislich zu löschen und dürfen weder vom Besteller noch von Dritten benutzt werden.
  2. Alle Rechte an dem Erzeugnis, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung überlassenen Sachen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Besteller ausschließlich dem Lieferanten zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Bestellers entstanden sind. Dies gilt ausdrücklich auch für schutzfähige Erfindungen, die im Rahmen
    der Rechtsbeziehungen beim Lieferanten entstanden sind. Das Urheberrecht erstreckt sich auch auf die mitgelieferten Dokumentationen des Erzeugnisses.
  3. Der Lieferant ist berechtigt den Besteller als Referenzkunden nebst den wesentlichen Eckpunkten des Vertrages (Projekttyp, Anzahl an gelieferten Teilen usw.) nach Vertragsabschluss zu Marketingzwecken zu nennen sowie ihn in eine Referenzliste aufzunehmen.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Der Lieferant und der Besteller vereinbaren, bei der Geltendmachung von Rechten und Pflichten zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam, ungültig oder nicht vollstreckbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame, ungültige oder unvollstreckbare Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem mit der mangelhaften Bestimmung von den Vertragsparteien angestrebten Zweck am nächsten kommt.
  3. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Wien, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
  4. Für alle sich zwischen dem Lieferanten und dem Besteller ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Der Lieferant kann jederzeit nach seinem Ermessen auch ein anderes für den Besteller zuständiges Gericht anrufen.
  5. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UNKaufrechts sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.
    Sollte der Kunde Verbraucher sein, bleiben allfällige für Verbraucher zwingend geltende günstigere Regelungen des KSchG durch diese Lieferbedingungen unberührt. Die diesbezügliche Bestimmung in den Lieferbedingungen ist diesfalls in dem unabdingbar notwendigen Bereich verdrängt, bleibt aber im Übrigen bestehen.

 

 

Stand 2014